Satzung

§ 1 Name
(1) Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhön-Grabfeld. Die
Kurzform lautet GRÜNE Rhön-Grabfeld. Der Kreisverband gehört dem Landesverband Bayern
an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich
Grundkonsens, Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sind für den
Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt,
sinngemäß Anwendung.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rhön-Grabfeld kann jede Person
werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner
anderen Partei oder keiner an Wahlen teilnehmenden konkurrierenden politischen Gruppierung
angehört.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat
dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann derdie Bewerbende bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind auch automatisch Mitglieder des für den Wohnsitz zuständigen Ortsverbandes.

§ 3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Landesverband zu erklären. Er ist sofort wirksam.
(2) Der Kreisvorstand kann Mitglieder streichen, wenn sie nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Betrag nicht zahlen. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Landesschiedsgericht eingelegt werden.

§ 4 Gliederungen
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden des Landkreises Rhön- Grabfeld. Sie können sich auf Ladung durch den Kreisvorstand konstituieren, indem sie einen Ortsvorstand wählen, diese Wahl protokollieren und dem Kreisvorstand unverzüglich anzeigen.
(3) Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben, die zwingend Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Soweit der Ortsvorstand nichts anderes bestimmt, sind die Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese sind einer oder zwei gleichberechtigte Sprecherinnen, eine
Schriftführerin oder Beisitzerin. Die Wahl des Ortsvorstandes muss alle zwei Jahre durch die
Ortsversammlung erfolgen.
(4) Der Kreisverband verzichtet auf die Besetzung eines eigenen Kreisschiedsgerichts und überträgt
schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den
Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen
werden. Auf gemeinschaftliches Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder auf Antrag
eines Ortsverbandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Als
Basis gilt die Mitgliederzahl zum Ende des letzten Kalenderjahres (31.12.).
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied sieben Tage vorher schriftlich oder
elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die
Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Zulässigkeit der Dringlichkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine
abweichende Regelung trifft. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann eine nicht öffentliche
Behandlung bestimmt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet dies mit einfacher
Mehrheit.
(5) Über Anträge bei der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas
anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für
Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt. Anträge müssen eindeutig und
positiv verfasst sein.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von
Kassenprüferinnen, Entlastung des Vorstandes und desder Kassiererin, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes-, Bezirks- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der Kandidatinnen für die Kreistagswahlen. Auf
Antrag sind weitere Aufgaben die Verabschiedung eines jährlichen Haushalts, Beschlussfassung
über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen, Beschlussfassung über
politische Aktivitäten und Aktionen im Landkreis Rhön-Grabfeld.
(7) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von mindestens einerm Kreissprecherin und demr Protokollführerin zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Sechstel der Mitglieder
anwesend ist. Als Basis gilt die Mitgliederzahl zum Ende des letzten Kalenderjahres (31.12.).

§ 6 Der Kreisvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einemr Sprecherin oder aus zwei gleichberechtigten Sprecherinnen bzw. Vorsitzenden, demder Schriftführerin, demder Kassiererin und mindestens zwei Beisitzerinnen. Über die Anzahl der weiteren zu wählenden Beisitzerinnen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.
(3) Die Sitzungen des Kreisvorstandes stehen allen Mitgliedern des Kreisverbandes grundsätzlich offen. Auf Beschluss des Kreisvorstandes können Gäste zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Zur Vertretung nach außen sind Vorstandssprecherinnen je einzeln berechtigt und
zeichnungsbefugt.
(6) Der Kreisvorstand tagt bei Bedarf. Er wird auf Wunsch von zwei seiner Mitglieder schriftlich,
elektronisch oder mündlich einberufen. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
(7) Der Kreisvorstand hat einmal im Jahr, sowie jederzeit auf Verlangen der Mitgliederversammlung,
im Rahmen einer Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(8) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer
Mitgliederversammlung (mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten)
abgewählt werden. Ein Abwahlantrag kann von jedem Mitglied, das von 2 weiteren Mitgliedern
des Kreisverbandes unterstützt wird, gestellt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein
entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt
worden ist. Ergänzungswahlen sollen dann in derselben Sitzung durchgeführt werden. Sie gelten
bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

§ 7 Die Ortsverbände
(1) Ortsverbände können in Gemeinden mit Zusammenschlüssen oder Städten des Kreises gebildet
werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist,
entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie. Eine
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kann die Auflösung einzelner Ortsverbände auf
Antrag beschließen.
(3) Die Mitgliedschaft in zwei Ortsverbänden ist nicht möglich.

§ 8 Delegierte des Kreisverbandes
(1) Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für

  • die Bezirksversammlung Unterfranken
  • das Bezirkspräsidium Unterfranken
  • die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) Bayern
  • den Kleinen Parteitag Bayern
  • die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) Deutschland.

§ 9 Finanzen
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag über den Jahresabschluss, den Haushaltsplan
und eventuelle Nachtragshaushalte.
(2) Alle Finanzen der Ortsverbände werden vom Kreisverband verwaltet. Für die Politische Arbeit
erhalten die Ortsverbände Budgets, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Derdie Kreiskassiererin hat ein Vetorecht in finanzielle Angelegenheiten der Ortsverbände
bezüglich parteirechtlicher Vorgaben.

§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der Vorstandswahlen mindestens zwei
Kassenprüferinnen und einen Ersatz-Kassenprüfer*in, die vor der jährlichen
Kreismitgliederversammlung eine Kassenprüfung der Geschäfte rückwärtsgewandt bis zum
Datum der letzten Entlastung durchführen und der Mitgliederversammlung berichten.

§ 11 Geschlechterparität
(1) Die Geschlechterparität wird im Frauenstatut des Landesverbandes Bayern von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie in der Satzung des Landes- sowie Bundesverbandes
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geregelt und findet Anwendung.

§ 12 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen geändert werden, jedoch müssen mindestens ein Sechstel der Gesamtmitglieder
anwesend sein. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen. Als Basis gilt die Mitgliederzahl
zum Ende des letzten Kalenderjahres (31.12.).
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen
mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Anträge zur Änderung der Satzung müssen schriftlich oder
elektronisch beim Kreisvorstand gestellt werden und müssen mindestens 21 Tage vor der
Versammlung eingehen. Zudem müssen Anträge zur Änderung der Satzung der Tagesordnung der
Einladung zur Versammlung beiliegen.

§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, jedoch mindestens ein Sechstel der Gesamtmitglieder
oder 25 Mitglieder. Als Basis gilt die Mitgliederzahl zum Ende des letzten Kalenderjahres
(31.12.).
(2) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei
Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Anträge zur Auflösung des Kreisverbandes
müssen schriftlich oder elektronisch beim Kreisvorstand gestellt werden und müssen mindestens
21 Tage vor der Mitgliederversammlung eingehen. Zudem müssen Anträge zur Auflösung des
Kreisverbandes der Tagesordnung der Einladung zur Versammlung beiliegen.
(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der
Satzung.

§ 15 Weitere Bestimmungen
(1) Sofern diese Satzung über einen Sachverhalt schweigt, gilt entsprechend die Satzung des
Landesverbandes.